Heute ist das Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts in Kraft getreten. Damit wird das deutsche Genossenschaftsgesetz nach über dreißig Jahren grundlegend modernisiert. Für die Gründung neuer Genossenschaften sind etliche Erleichterungen geschaffen worden. Beispielsweise können künftig bereits drei Personen eine eingetragene Genossenschaft (eG) gründen. Bei eG’s bis zu 20 Mitgliedern müssen nicht mehr zwei Vorstands- und drei Aufsichtsratsmitglieder gewählt werden. Es genügt ein Vorstandsmitglied und auf den Aufsichtsrat kann ganz verzichtet werden. Auch wird die Gründung dahingehend vereinfacht, dass die Gerichte grundsätzlich keine eigenständigen materiellen Gründungsprüfungen mehr vornehmen müssen. Zudem unterliegen Kleinstgenossenschaften nicht mehr der Jahresabschlussprüfung, sondern nur noch der Prüfung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse.
Über die Neuerungen im Genossenschaftsgesetz informiert Sie der nachstehende Artikel sowie die DGRV-Schriftenreihe Heft 40.